die statuten

die am 23.10.2005 genehmigten statuten

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die statuten des russell fan club - rfc

zur bestärkung unseres anspruches „klein aber fein“ bedienen wir uns clubintern statt der „neuen deutschen rechtschreibung“ der konsequenten kleinschreibung und bemühen uns um deren einhaltung.

aus gründen der besseren lesbarkeit verwenden wir bei amtsbezeichnungen etc. die männliche form und verzichten bewusst auf die weibliche. auch die moderne kombinationsform mit dem grossen „In“ wie bei leserIn oder präsidentIn vermag nicht zu befriedigen. wir bitten leserinnen und leser die jeweiligen bezeichnungen immer für beide geschlechter zu verstehen und bedanken und für das verständnis.

I. name
art. 1
1.1 unter dem namen „russell fan club (rfc)“ besteht ein verein im sinne von
zgb art. 60 ff als juristische person auf unbestimmte zeit.
1.2 im folgenden wird der verein mit der abkürzung „rfc“ aufgeführt.
II. sitz
art. 2
der verein hat seinen sitz am jeweiligen wohnort des amtierenden präsidenten.
III. zweck & hinweise
art. 3
3.1 der rfc bezweckt die förderung gesellschaftlicher aktivitäten für freunde der parson russell terrier und der jack russell terrier, den betrieb einer homepage unter dem namen www.russellfanclub.ch
(und darauf einer weiterleitung ab
www.russellfanclub.net)
mit informationen über die rassen und verwandten themen,
verbunden mit möglichst viel freude an und mit unseren vierbeinern.
3.2 im rfc gilt deutsch als offizielle clubsprache.
3.3 es werden keine übersetzungen zu lasten des rfc erstellt.
sollten mitglieder solche jedoch kostenlos erstellen, so stellt der rfc diese den mitgliedern gerne auf der homepage zur verfügung.
3.4 informationen, statuten, reglemente etc. werden ausschliesslich elektronisch auf der club-homepage zur verfügung gestellt.
3.5 werden informationen in papierform verlangt, so sind die druck- und versand-kosten durch den oder die anforderer zu übernehmen.
3.6 mitgliedern ohne möglichkeit das internet nutzen zu können bieten wir die ver-sorgung mit print-informationen zu einer jahrespauschale an.
IV. mitgliedschaft
art. 4
4.1 die mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen personen offen.
4.2 es wird unterschieden zwischen aktiv- und passivmitgliedern.
bei aktiven gibt es einzel-, doppel- und familienmitglieder
(ab 3. mitglied in häuslicher gemeinschaft)
für welche verschiedene mitgliederbeiträge gelten.
4.3 angebot weiterer mitgliedsarten z.b. gönner oder sponsoren etc.,
können vom vorstand mit zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
4.4 für mitwirkung im vorstand muss ein mitglied volljährig sein.
4.5 auch mitglieder unter 18 jahren haben volles stimmrecht,
jedoch kein antragsrecht an der hauptversammlung.
4.6 doppelmitgliedschaft bzw. familienmitgliedschaft gilt ohne berücksichtigung von geschlecht und familienstand bei in häuslicher gemeinschaft lebenden personen für den gesamten personenkreis.
4.7 aufnahmegesuche werden pro mitglied durch ausfüllen und absenden des ent-sprechenden formulars auf der clubhomepage an den vorstand gestellt, welcher die aufnahme auch ohne begründung ablehnen kann.
4.8 wenn jemand keine eigene mail-adresse hat, so kann ihm vom rfc eine einge-richtet und schriftlich mitgeteilt werden. diese dient lediglich der kommunikation zwischen mitglied und rfc. bei bedarf und/oder bei missbräuchlicher benutzung ist der administrator berechtigt, diese club- mail-adresse ohne voranmeldung zu löschen oder zu sperren.
4.9 der vorstand entscheidet mit zweidrittelmehrheit über die aufnahme und kann zu diesem zwecke bei bedarf umfragen auch per mail machen.
4.10 keine antwort innert drei arbeitstagen (ausgenommen sind dem vorstand bekannte abwesenheiten) wird clubintern als zustimmung interpretiert.
4.11 der entscheid des vorstandes und bei zusage die angaben zum postkonto werden dem bzw. den interssenten per mail mitgeteilt. Wenn jedoch keine mail-adresse vorhanden war, so wird der entscheid und bei zusage das post- und mail-konto und dieses zugriffsdaten schriftlich mitgeteilt.
4.12 die mitgliedschaft wird erst rechtsgültig wenn der vorstand zugesagt hat
und der korrekte und vollständige mitgliederbeitrag auf dem postkonto des rfc eingegangen ist und verbucht wurde.
4.13 die beim anmeldegesuch verwendete oder auf wunsch von zugeteilte mail-adresse gilt als legitimation für eine allfällige austrittserklärung. wenn diese adresse nicht mehr vorhanden ist, so muss ein austritt schriftlich an die administration des rfc gemeldet werden. bei bedarf wird das mitglied vom rfc orientiert.
4.14 die angabe des geburtsdatums ist freiwillig. wer z.b. den jahrgang nicht nennen mag, kann auf wunsch auch nur den tag und monat angeben.
selbstverständlich entfallen solche angaben bei juristischen personen.
4.15 die beim aufnahmegesuch ausgefüllten felder bzw. die angaben werden auf
der clubhomepage den clubmitgliedern im passwortgeschützten bereich zugänglich gemacht oder auf speziellen wunsch in gedruckter form abgegeben. die daten dürfen ausschliesslich clubintern verwendet werden und anderen personen weder zugänglich gemacht, noch mitgeteilt oder zur verfügung gestellt werden.
wir verweisen in diesem zusammenhang auf die speziellen vorschriften für den datenschutz.
4.16 mit absenden des aufnahmegesuches und einzahlung/überweisung des mit-gliederbeitrages gelten gleichzeitig die zum anmeldezeitpunkt anktuellen, auf der clubhomepage publizierten statuten als akzeptiert und das einverständnis zur club-internen weitergabe der persönlichen daten gilt als erteilt. eine nachträgliche sperrung der persönlichen daten ist nicht vorgesehen. wenn ein mitglied deren publikation jedoch nach eintritt verweigern will, so soll es bitte aus dem rfc austreten.
4.17 nach austritt eines mitgliedes werden seine daten bei nächster gelegenheit
im internet gelöscht und intern entsprechend mutiert.
art. 5 mitgliederbeiträge
5.1 die höhe der beiträge wird vom vorstand der hauptversammlung vorgeschlagen und von dieser – allenfalls mit änderungen – für das nächstfolgende kalenderjahr bestimmt.
5.2 bei bedarf kann der vorstand ein beitrags- und spesenreglement erlassen und der hauptversammlung zur genehmigung vorlegen, in welchem unter anderem die höhe der beiträge, sowie die handhabung von teilperioden geregelt werden kann. ohne regelung erfolgt keine pro-rata-abgrenzung und der theoretisch zu viel bezahlte betrag kann vom rfc als spende ausgewiesen und verwendet werden.
art. 6 die mitgliedschaft erlischt durch:
6.1 a) austritt
6.2 b) ausschluss
6.3 c) tod
6.4 ein austritt kann jederzeit per mail an die administration des rfc erklärt werden. diese form ist akzeptiert, wenn die mailadresse mit der beim aufnahmegesuch verwendeten oder von uns zugeteilten identisch ist, ansonsten der austritt schriftlich an die administration des rfc zu erklären ist. es erfolgt keine rückzahlung von beiträgen bzw. –anteilen.
6.5 kollektive austrittserklärungen sind ungültig.
6.6 ein ausschluss kann vom vorstand mit dessen mehrheit gegen jedes mitglied ausgesprochen werden, welches sich unehrenhaften verhaltens schuldig gemacht hat, den jahresbeitrag nicht innert sechzig tagen nach aufforderung entrichtet hat und/oder die interessen des rfc schädigt. der beschluss erfolgt in der regel nur nach anhörung des mitglieds, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. gegen einen ausschluss besteht keine rekursmöglichkeit an die hauptversammlung des rfc.
V. organe
art. 7 die organe des rfc sind:
a) hauptversammlung
b) vorstand
c) kontrollstelle
V - a) die hauptversammlung
art. 8
8.1 die ordentliche hauptversammlung findet alljährlich, jeweils bis spätestens zum 6. dezember, statt.
8.2 die einladung erfolgt unter einhaltung einer frist von mindestens 21 tagen unter angabe der traktanden per mail. (ausnahme: mitglieder welche den zuschlag für „print-informationen“ entrichtet haben, werden schriftlich orientiert)
8.3 anträge an die ordentliche hauptversammlung sind spätestens fünf arbeitstage vor dem termin mit begründung dem präsidenten per mail oder schriftlich einzu-reichen, d.h., er muss fünf arbeitstage vor dem termin im besitz der anträge sein.
art. 9
9.1 eine ausserordentliche hauptversammlung hat auf beschluss des vorstandes oder auf antrag mindestes eines fünftel der mitglieder oder auf antrag der kontroll-stelle innerhalb von 60 tagen zu erfolgen.
9.2 die einladung hat mindestens 10 tage vor der versammlung mit angabe der traktanden per mail zu erfolgen. (mitglieder mit zuschlag für print-informationen werden schriftlich informiert. in diesem fall gilt das versanddatum per a-post für
die einhaltung der frist)
art. 10
die aufgaben und kompetenzen der hauptversammlung sind folgende:
10.1 a) abnahme des jahresberichts, der jahresrechnung und der bilanz
10.2 b) entlastung des vorstandes und der kontrollstelle
10.3 c) festlegung der beiträge, allfälliger gebühren und eventueller
spesenansätze für das folgejahr
10.4 d) wahl des präsidenten, der übrigen vorstandsmitglieder und der
kontrollstelle
10.5 e) behandlung von anträgen des vorstandes und der mitglieder, sowie
erledigung allfälliger rekurse
10.6 f) änderung der statuten
10.7 g) auflösung des vereins
art. 11
11.1 beschlüsse an der hauptversammlung werden in offener abstimmung mit einfachem mehr gefasst.
11.2 geheime abstimmung erfolgt nur dann, wenn diese von der mehrheit der anwesenden mitglieder verlangt wird.
11.3 der präsident hat bei stimmengleichheit keinen stichentscheid.
es kommt zu einer zweiten umfrage. wenn auch bei dieser keine stimmenmehrheit resultiert, so wird das geschäft vertagt.
11.4 alle anwesenden mitglieder haben das gleiche stimmrecht.
11.5 eine stellvertretung bei natürlichen personen ist zulässig.
11.6 juristische personen gelten als „ein mitglied“ und üben das stimmrecht durch einen bevollmächtigten vertreter aus.
11.7 bei beschlussfassung über die decharge, über ein rechtsgeschäft oder einen rechtsstreit zwischen ihm und dem verein, ist das betroffene mitglied vom stimmrecht ausgeschlossen, ebenso bei wahlen.
11.8 passivmitglieder, gönner und sponsoren haben kein stimmrecht.
V - b) der vorstand
art. 12
12.1 der vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal sieben mitgliedern und wird von der hauptversammlung für eine mindestens zweijährige amtsdauer gewählt. ordentliche amtswechsel erfolgen jeweils nach den hauptversammlungen mit wahlen.
12.2 er konstituiert sich selbst
12.3 der vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei mitglieder anwesend sind
12.4 geschäfte ohne diskussionsbedarf können vom präsidenten per mail zur abstimmung gebracht werden.
12.5 wenn ein vorstandsmitglied die diskussion verlangt, so wird das geschäft auf die nächste sitzung traktandiert
12.6 vorstandssitzungen werden auf antrag des präsidenten oder antrag eines vorstandsmitgliedes mindestens sieben arbeitstage vor dem termin durch den präsidenten einberufen
12.7 auch bei stimmengleichheit zählt die stimme des präsidenten einfach
12.8 wenn zu einem geschäft keine mehrheit erzielt werden kann, so wird es vertagt.
12.9 wenn ein beschluss nach aussen terminlich erforderlich ist und keinen aufschub duldet, so wird ein weiteres vereinsmitglied vom präsidenten zum geschäft befragt und gibt dabei mit seiner stimme den stichentscheid.
Der entscheid des entscheidenden mitglieds ist schriftlich oder per mail umgehend zu bestätigen.
12.10 scheiden vorstandsmitglieder während der amtsdauer aus, so ergänzt sich
der vorstand von selbst. solche vorstandsinternen wahlen sind an der nächsten hauptversammlung zur bestätigung vorzulegen.
art. 13
der vorstand setzt sich zusammen aus:
13.1 präsident
13.2 vizepräsident
13.3 administrator (kassier, aktuar, sekretär in personalunion)
13.4 beisitzer(n)
13.5 ämterkumulation ist zulässig, auch mehrere ämter innerhalb der familie
art. 14
dem vorstand stehen grundsätzlich alle befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der hauptversammlung vorbehalten sind.
es sind dies insbesondere:
14.1 a) vorbereitung und durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen hauptversammlungen
14.2 b) ausarbeiten von statuten, anträgen und reglementen
14.3 c) aufnahme und ausschluss von mitgliedern
art. 15
15.1 der vorstand vertritt den verein nach aussen.
15.2 er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem präsidenten.
V - c) kontrollstelle
art. 16
16.1 das geschäftsjahr bzw. vereinsjahr fällt ausser im gründungsjahr mit dem kalenderjahr zusammen
16.2 auf den 31. dezember wird bei bedarf ein inventar erstellt
art. 17
17.1 die kontrollstelle bzw. revisionsstelle prüft die jahresrechnung und erstattet der hauptversammlung schriftlichen bericht.
17.2 sie stellt der hauptversammlung antrag auf erteilung oder verweigerung der decharge gegenüber der vereinsadministration und dem vorstand.
art. 18
18.1 die hauptversammlung bestimmt die anzahl der revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch ersatzrevisoren vorsehen
18.2 mitglieder des vorstandes können nicht gleichzeitig revisionsstelle sein.
VI. das vereinsvermögen
art. 19
das vermögen des vereins bildet sich aus den jahresbeiträgen der aktiv- und passiv-mitglieder, aus überschüssen der jahresrechnungen, aus allfälligen spenden, schenkungen, veranstaltungsbeiträgen und vermächtnissen
art. 20
20.1 für die verbindlichkeiten des rfc haftet ausschliesslich das vereinsvermögen
20.2 mitglieder, deren mitgliedschaft vor einer allfälligen auflösung des rfc erlischt, haben keinen anspruch auf das vereinsvermögen
VII. statutenänderungen und auflösung
art. 21
21.1 für eine statutenänderung ist die anwesenheit von mindestens drei vierteln aller mitglieder erforderlich.
21.2 für die annahme eines solchen antrages ist die dreiviertelmehrheit notwendig.
21.3 erreicht die zahl der stimmberechtigten die erforderliche wählerverhältniszahl nicht, so ist innehalb von sechs wochen eine zweite hauptversammlung mit den gleichen traktanden einzuberufen.
diese ist beschlussfähig, ohne rücksicht auf die zahl der mitglieder.
art. 22
22.1 im falle der auflösung des vereins bestimmt die hauptversammlung über die aufteilung des liquidationseröses.
22.2 die statuten wurden in der vorliegenden form am 23. september 2005 an der gründerversammlung einstimmig genehmigt

23.10.2005

bruno brunner – angenommen durch die gründungsversammlung am 23.10.2005

präsident: sig. bruno brunner

vizepräsident: sig. carl johannsen

 




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